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   BPatG, 23.09.1998 - 19 W (pat) 31/96   

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BPatG, 23.09.1998 - 19 W (pat) 31/96 (https://dejure.org/1998,14033)
BPatG, Entscheidung vom 23.09.1998 - 19 W (pat) 31/96 (https://dejure.org/1998,14033)
BPatG, Entscheidung vom 23. September 1998 - 19 W (pat) 31/96 (https://dejure.org/1998,14033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patent[einspruchs-]beschwerdeverfahren - Unterbrechung durch Konkurs, Verzögerung durch den Konkursverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 05.12.1995 - 23 W (pat) 54/93
    Auszug aus BPatG, 23.09.1998 - 19 W (pat) 31/96
    Das (Einspruchs-) Beschwerdeverfahren kann durch den Konkurs der Einsprechenden unterbrochen werden, da das mit Einspruch und Einspruchsbeschwerde geltendgemachte Recht einen Vermögenswert darstellen kann und damit in die Konkursmasse fällt (in Anschluß an Bundespatentgericht, Beschluß vom 5. Dezember 1995, 23 W (pat) 54/93, unveröffentlicht).

    Das Beschwerdeverfahren war durch die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Einsprechenden unterbrochen worden ( PatG § 99 Abs. 1 , ZPO § 240 ), da das mit Einspruch und Einspruchsbeschwerde geltendgemachte Recht einen Vermögenswert darstellt und damit in die Konkursmasse gefallen ist ( KO § 1 ; vgl RGZ 141, 427, sowie unveröffentlichte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 5. Dezember 1995, 23 W (pat) 54/93; Schulte, PatG , 5. Aufl, vor § 35 RdNr. 89, § 35 RdNr. 3, Benkard, PatG , 8. Aufl, § 45 RdNr. 23; Hess, KO , 3. Aufl, § 1 RdNr. 44 und § 10, RdNr. 40).

  • BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92

    Ausreichende Begründung durch Bezugnahme auf angefochtene Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BPatG, 23.09.1998 - 19 W (pat) 31/96
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluß verwiesen (BGH, GRUR 1993, Seiten 896, 897 "Leistungshalbleiter").
  • RG, 27.09.1933 - I 59/33

    1. Unterbricht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des

    Auszug aus BPatG, 23.09.1998 - 19 W (pat) 31/96
    Das Beschwerdeverfahren war durch die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Einsprechenden unterbrochen worden ( PatG § 99 Abs. 1 , ZPO § 240 ), da das mit Einspruch und Einspruchsbeschwerde geltendgemachte Recht einen Vermögenswert darstellt und damit in die Konkursmasse gefallen ist ( KO § 1 ; vgl RGZ 141, 427, sowie unveröffentlichte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 5. Dezember 1995, 23 W (pat) 54/93; Schulte, PatG , 5. Aufl, vor § 35 RdNr. 89, § 35 RdNr. 3, Benkard, PatG , 8. Aufl, § 45 RdNr. 23; Hess, KO , 3. Aufl, § 1 RdNr. 44 und § 10, RdNr. 40).
  • BPatG, 12.05.2016 - 7 W (pat) 29/15

    Patentbeschwerdeverfahren - Zahlung der Einspruchsgebühr - "Verzögerte

    Nach herrschender Auffassung führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einsprechenden regelmäßig zur Unterbrechung des Einspruchs(beschwerde)verfahrens (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., Einl. Rdn. 193 m. w. N.; BPatGE 40, 227).

    (vgl. RGZ 141, 427; BPatGE 40, 227).

  • BPatG, 08.10.2013 - 6 W (pat) 39/08

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden -

    Ein solcher masserelevanter Fall ist z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird (Anschluss an Beschluss des 23. Senats vom 22. November 2011   23 W (pat) 352/05 sowie Abgrenzung gegenüber BPatGE 40, 227).

    Nach einer auch in der älteren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts vertretenen Auffassung soll das mit dem Einspruch geltend gemachte Recht auf Widerruf eines Patents und die damit verbundene Verfahrensstellung als Einsprechender grundsätzlich einen Vermögenswert darstellen, der in die Insolvenzmasse fallen kann; danach soll die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einsprechenden regelmäßig zur Unterbrechung eines (Einspruchs-)Beschwerdeverfahrens führen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 177; BPatGE 40, 227, 228; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 59 Rn. 53d - allerdings mit dem wohl einschränkend zu verstehenden Verweis auf BGH GRUR 1995, 394 - "Aufreißdeckel").

  • BPatG, 03.08.2011 - 28 W (pat) 59/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schneider/Schneider

    Denn anders als das mit Einspruch oder Einspruchsbeschwerde gegen die Patenterteilung geltend gemachte Verfahrensrecht (vgl. BPatGE 40, 227, 228 - Konkurs I ) und die verfahrensrechtliche Stellung als Nichtigkeitskläger in der patentrechtlichen Nichtigkeitsklage (vgl. BGH GRUR 1995, 394 - Aufreißdeckel ) fällt das Widerspruchsrecht nach § 42 MarkenG, welches nur dem Inhaber der Widerspruchsmarke zusteht und bei dem es sich daher um ein unpfändbares unselbständiges Nebenrecht i. S. d. § 857 ZPO handelt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 857 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 857 Rn. 3), nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO), so dass das Widerspruchsverfahren nicht, wie von § 240 ZPO für eine Unterbrechung vorausgesetzt wird, die Insolvenzmasse betrifft (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rn. 8).
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